TALSTRASSE - MÜHLENSTRASSE
Die Fautenbacher Bürgerinitiative
Folgen für die Landwirtschaft durch heranrückende Baugebiete
Bestandsschutz für landwirtschaftliche Betriebsaktivitäten
Ein Landwirt, der aus betrieblichen Gründen einen Aussiedlerhof aufgebaut hat und betreibt, muss bei herannahender Bebauung auf seine Rechte achten. Gleiches gilt für Landwirte, an deren landwirtschaftliche Nutzflächen Bebauung heranrückt oder ein solches Heranrücken durch Ausweisung eines neuen Baugebiets zu erwarten ist.
Der Bestandsschutz für landwirtschaftliche Betriebsaktivitäten ist besonders dann wichtig, wenn der Landwirt Tätigkeiten ausübt , die landwirtschaftlich bedingt außerhalb der normalen Betriebszeiten zwischen 6:00 und 22:00 durchgeführt werden oder werden müssen. Dies umfasst die den Kernbetriebszeiten vor- und nachgelagerten Arbeiten und Tätigkeiten einschließlich dem betrieblichen Fuhr- und Rangierbetrieb sowie Dünge-, Spritz-, Pflege- und Erntearbeiten. Gleiches gilt für jegliche Art von emissionsrelevanten Tätigkeiten (Lärm, Geruch, Sprühnebel, Staubentwicklung u.a.).
Rücken Baugebiete an landwirtschaftliche Betriebe heran, so ist damit eine erhebliche Einschränkung des landwirtschaftlichen Betriebs mit allen Konsequenzen zu erwarten. Solchen Konsequenzen gilt es im eigenen Interesse vorzubeugen. Besonders Aussiedlerhöfe, die durch örtliche Neubautätigkeiten der letzten Jahre oder geplante zukünftige Bauvorhaben immer näher an die Wohnbebauung heranrücken, können ansonsten in ihren betrieblichen Aktivitäten erheblich eingeschränkt werden und müssen mit einer deutlichen Wertminderung ihres Betriebs rechnen.
Aussiedlerhöfe haben ihre Aussiedlungen aus innerörtlicher Umgebung in der Regel deshalb betrieben, um keine Einschränkungen bei ihrer landwirtschaftlichen Betriebstätigkeit hinnehmen zu müssen. Die Gründe reichen von Platzmangel über Modernisierungs-erfordernisse bis hin zu Immissions-Problemen. Einmal genehmigte Aussiedlerhöfe genießen Bestandsschutz für die ursprünglich genehmigte Betriebsform mit den entsprechenden Betriebsaktivitäten. Dieser Bestandsschutz soll u.a. den Werterhalt des Betriebes gewährleisten und einen umfänglichen Übergang der Betriebstätigkeit auf einen potentiellen Nachfolger sicherstellen.
​
Hierbei ist wichtig, dass eine vorübergehende Aussetzung des Vollerwerbs, eine Aufnahme eines Zusatzerwerbs oder eine noch unsichere Nachfolgeregelung keine Einschränkung der bisher bestehenden Betriebstätigkeit verursachen. Vielmehr bleibt der Bestandsschutz bestehen, der grundsätzlich die weitere Nutzung außerhalb der üblichen Kernarbeitszeiten in vollem Umfang ermöglicht.
Vor dem Hintergrund, dass Vollerwerbslandwirte oft einer Zusatztätigkeit nachgehen, um das wirtschaftliche Überleben des Betriebs zu sichern, sind diese Randzeiten auch von erheblicher existentieller Bedeutung und müssen beibehalten werden.
Noch wichtiger ist der Bestandsschutz im Rahmen des Werterhalts, der Investitions- und der Nachfolgesicherung. Ein landwirtschaftlicher Betrieb büßt seinen Wert ein, wenn er in seinen Betriebsaktivitäten eingeschränkt wird. Phasen des reduzierten Vollerwerbs begründen aber keine Einschränkung der Betriebsaktivitäten. Insofern sind auch bei vorübergehend reduziertem Vollerwerb keine Einschränkungen hinzunehmen und zu akzeptieren, da hierdurch der Wert des Betriebs erheblich gemindert würde. Verschiedene aktuelle Urteile bestätigen diese Rechtsauffassung
​
Betroffene sollten deshalb bei Untersuchungen in Zusammenhang mit Baugebietsvorhaben immer Experten der landwirtschaftlichen Berufsverbände hinzuziehen. Dies gilt besonders bei schalltechnischen und emissionsrelevanten Untersuchungen, vor allem wenn diese nicht auf gutachterlicher Basis vorgenommen werden.
​
Häufig werden solche Untersuchungen und die damit verbundenen Befragungen mit Zielvorgaben durchgeführt, die eine herannahende Bebauung befürworten. Dies erschließt sich dem betroffenen Landwirt jedoch nicht immer sofort. Die damit verbundenen Konsequenzen können schmerzhaft sein und reichen über Einschränkungen der betrieblichen Nutzung bis hin zur erheblichen Wertminderung des Hofes.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb sollte sich deshalb eindringlich und ggf. wiederholt gegen heranrückende Bebauung an den Betrieb und seine landwirtschaftlich genutzten Fläche wenden und deutlich machen, dass er keinerlei Einschränkungen hinnehmen wird.
​
>> weitere Ausführungen folgen...